Stand: 22. September 2026
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für digitale Angebote ist besonders wichtig, ob eine Website oder App eine Dienstleistung für Verbraucherinnen und Verbraucher anbietet und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ausgerichtet ist. Nicht jede Unternehmenswebsite fällt deshalb automatisch in den Anwendungsbereich. Entscheidend ist stets das konkrete Angebot. [1]
Was regelt das BFSG?
Mit dem BFSG wurde der European Accessibility Act in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz soll den Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen erleichtern und die gleichberechtigte Teilhabe im Wirtschaftsleben stärken. Es betrifft unter anderem Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Erbringer bestimmter Dienstleistungen. Die konkreten Anforderungen werden durch die Verordnung zum BFSG ergänzt. [2]
Für digitale Angebote sind insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr relevant. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beschreibt sie als digitale Dienste, die über Webseiten oder Anwendungen auf Mobilgeräten auf individuelle Anfrage im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Das kann beispielsweise bei Online-Shops, buchbaren oder zahlungspflichtigen digitalen Angeboten und anderen digitalen Vertragsstrecken der Fall sein. [1]
Wann sollte ein digitales Angebot genauer geprüft werden?
Ein Prüfbedarf liegt nahe, wenn ein Angebot für Verbraucherinnen und Verbraucher digitale Funktionen bereitstellt, über die ein Vertrag vorbereitet oder geschlossen werden kann. Dazu gehören nicht nur klassische Warenkörbe, sondern je nach Angebot auch Registrierungs-, Buchungs-, Zahlungs- oder Vertragsfunktionen. Entscheidend ist nicht die Gestaltung als „Shop“, sondern die Funktion des digitalen Angebots im Verhältnis zu Verbraucherinnen und Verbrauchern.
- Ein Online-Shop kann in den Anwendungsbereich fallen, auch wenn die angebotenen Waren selbst nicht zum BFSG-Produktkatalog gehören.
- Webseiten und Apps mit Vertragsabschluss, Authentifizierung, Zahlungsfunktion oder vergleichbaren Nutzerprozessen sollten fachlich und rechtlich eingeordnet werden.
- Reine Informationsangebote und B2B-Angebote können anders zu bewerten sein. Die konkrete Einordnung hängt von Leistung, Zielgruppe und Vertragsweg ab.
Für Dienstleistungen gelten besondere Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist darauf hin, dass Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten, vom BFSG ausgenommen sein können. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht in gleicher Weise. Auch bei einer möglichen Ausnahme bleibt digitale Barrierefreiheit ein sinnvoller Qualitätsmaßstab. [3]
Was bedeutet barrierefreie Umsetzung in der Praxis?
Bei digitalen Vertragsstrecken geht es nicht allein um Kontraste oder Alternativtexte. Informationen sowie Funktionen zur Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Die Bundesfachstelle verweist hierfür auf die BFSGV und auf die EN 301 549 als technischen Bezugsrahmen. [1]
Für die Umsetzung bedeutet das, Nutzerwege als zusammenhängende Aufgabe zu prüfen. Typische Prüfbereiche sind eine saubere Überschriftenstruktur, verständliche Link- und Buttontexte, vollständige Tastaturbedienung, sichtbare Fokusmarkierungen, ausreichend lesbare Kontraste, eindeutig beschriftete Formularfelder und nachvollziehbare Fehlermeldungen. Bei bewegten oder auditiven Inhalten kommen je nach Inhalt Untertitel, Transkripte oder andere zugängliche Alternativen hinzu.
Barrierefreiheit ist keine nachträgliche Dekoration. Sie betrifft die Informationsarchitektur, Inhalte, Interaktion und Qualitätssicherung eines digitalen Angebots.
Ein pragmatischer Weg zur Verbesserung
Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme: Welche Leistungen werden online angeboten, wer nutzt sie und an welcher Stelle entstehen Verträge oder vergleichbare verbindliche Nutzerprozesse? Danach sollten die wichtigsten Wege mit Tastatur, Mobilgerät und gängigen assistiven Technologien geprüft werden. Auffälligkeiten lassen sich priorisieren, dokumentieren und schrittweise beheben.
Eine technische Prüfung ersetzt keine rechtliche Einordnung. Umgekehrt wird rechtliche Konformität in der Praxis nur erreicht, wenn Gestaltung, Entwicklung, Redaktion und Qualitätssicherung zusammenarbeiten. Besonders wirksam ist es, Barrierefreiheit bereits bei neuen Funktionen, Formularen, Zahlungswegen und Content-Formaten als feste Anforderung einzuplanen.
Überwachung und weiterführende Informationen
Die Einhaltung des BFSG wird überwacht. Für Verbraucherbeschwerden ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zuständig. Das Gesetz enthält außerdem Regelungen zu Marktüberwachung, Rechtsbehelfen, Schlichtung und Bußgeldvorschriften. [4]
Für eine erste Orientierung stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Informationen, FAQ, Webinare und Leitlinien bereit. Bei Fragen zur Anwendung auf ein konkretes Geschäftsmodell oder einen konkreten Vertrag empfiehlt sich eine qualifizierte rechtliche Prüfung.
Quellen und weiterführende Informationen
[1] Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
[2] Bundesportal Barrierefreie IT: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
[3] Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
[4] Gesetze im Internet: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.
